BVerwG - Urteil vom 24.11.2022
5 C 1.21
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1-4;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 134
D_V 2023, 607
JZ 2023, 309
NVwZ-RR 2023, 1034
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 788/17
OVG Sachsen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1146/18

Bemessung der Höhe des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachaufwandskosten i.R.d. Kindertagespflege; Angemessenheit der Kosten des Sachaufwands

BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 5 C 1.21

DRsp Nr. 2023/5511

Bemessung der Höhe des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachaufwandskosten i.R.d. Kindertagespflege; Angemessenheit der Kosten des Sachaufwands

1. Die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII kann in pauschalierter Form erfolgen. Ein kontrollfreier Beurteilungsspielraum steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei ihrer Festlegung nicht zu.2. Erstattungsfähige Sachkosten sind Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII geeignet sind und von der Tagespflegeperson wirtschaftlich getragen werden.3. Angemessen sind die Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Die Methode zu ihrer Ermittlung muss geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen; sie darf sich vereinfachender Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen bedienen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2018 geändert.