OVG Saarland - Beschluss vom 12.05.2022
2 E 28/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; Streitwertkatalog Nr. 9.7.1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 519
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1076/21

Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei baurechtlichem Nachbarstreit

OVG Saarland, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 2 E 28/22

DRsp Nr. 2022/7670

Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei baurechtlichem Nachbarstreit

1. Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen.Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.3. Mit Nr. 9.7.1 der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird - nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht. .

Tenor