OLG Hamm - Teilurteil vom 09.01.2019
12 U 123/18
Normen:
ZPO § 718 Abs. 1, 717 Abs. 2, 709 S. 1; BGB (Fassung vom 23.10.2008) § 648a;
Fundstellen:
BauR 2019, 1657
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 55/18

Bemessung der Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO bei vorläufiger Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit

OLG Hamm, Teilurteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 123/18

DRsp Nr. 2019/3220

Bemessung der Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO bei vorläufiger Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit

Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10 % (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 02.11.2018 wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsentscheidung wie folgt abgeändert:

Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gemäß § 648a BGB (a.F.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.700 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 718 Abs. 1, 717 Abs. 2, 709 S. 1; BGB (Fassung vom 23.10.2008) § 648a;

Tatbestand

Gegenstand des Teilurteils ist der Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO, vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden.