BGH - Beschluss vom 31.08.2010
X ZB 3/09
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 3; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 10241/08
OLG München, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 693/09

Bemessung der Terminsgebühr eines Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten im Hinblick auf die Tilgung der zu titulierenden Verbindlichkeit kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Möglichkeit einer Erledigungserklärung vor Aufruf der Sache beim Prozessgericht

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen X ZB 3/09

DRsp Nr. 2010/17574

Bemessung der Terminsgebühr eines Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten im Hinblick auf die Tilgung der zu titulierenden Verbindlichkeit kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Möglichkeit einer Erledigungserklärung vor Aufruf der Sache beim Prozessgericht

Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 432 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 3; GKG § 40;

Gründe

I.