BGH - Beschluss vom 06.04.2017
V ZR 254/16
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a; ZPO § 294;
Fundstellen:
MDR 2017, 9
MietRB 2017, 288
NJW-RR 2017, 912
NZM 2017, 528
ZMR 2017, 755
Vorinstanzen:
AG Lindau, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 27/13
LG München I, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 21810/15 WEG

Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses; Abweisung der Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Darlegung des Wertverlusts des Wohnungseigentums infolge der baulichen Veränderung

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen V ZR 254/16

DRsp Nr. 2017/6720

Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses; Abweisung der Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Darlegung des Wertverlusts des Wohnungseigentums infolge der baulichen Veränderung

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a; ZPO § 294;

Gründe

I.