BGH - Beschluss vom 02.02.2017
V ZR 49/15
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 330/05
OLG München, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2286/14

Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten

BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen V ZR 49/15

DRsp Nr. 2017/2219

Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten ist neben bezifferten Anträgen der auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung und auf Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung gerichtete Klageantrag zu berücksichtigen. Für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist von einem Viertel des in der Klage angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen.

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beträgt 304.523,55 €.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.;

Gründe