OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.10.2021
6 U 646/20
Normen:
GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4;

Bemessung des Streitwerts einer Klage betreffend Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Pkw abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertages bei Erhebung einer Hilfswiderklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 6 U 646/20

DRsp Nr. 2021/16900

Bemessung des Streitwerts einer Klage betreffend Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Pkw abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertages bei Erhebung einer Hilfswiderklage

Der Streitwert einer in einem Verfahren betreffend Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages erhobene Hilfswiderklage der Darlehensgeberin auf Feststellung des Ersatzes eines am finanzierten Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts ist nicht mit dem maximal denkbaren Wertverlust in Höhe des finanzierten Betrages zu bestimmen, sondern mangels anderer Anhaltspunkte in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Alt. 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 EUR zu bewerten.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27.9.2021 gibt keinen Anlass zur Abänderung.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Parteien haben im vorliegenden, in der Berufungsinstanz durch Vergleich beendeten Verfahren um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des vom Kläger erklärten Widerrufs eines zur Finanzierung des Kaufs eines PKW vom Kläger mit der beklagten Bank abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über einen Nettodarlehensbetrag von 23.844,44 Euro gestritten.