VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.04.2018
11 S 428/18
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 5; EGRL 38/2004 Art. 28 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3884/16

Bemessung des Streitwerts für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines den höchsten Ausweisungsschutz genießenden Unionsbürgers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 11 S 428/18

DRsp Nr. 2018/5424

Bemessung des Streitwerts für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines den höchsten Ausweisungsschutz genießenden Unionsbürgers

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers, der den höchsten Ausweisungsschutz im Sinne von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. auch Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie) genießt, beläuft sich auf 10.000,- EUR.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2018 - 5 K 3884/16 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 6 Abs. 5; EGRL 38/2004 Art. 28 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellt und begründet worden. Er ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht - wie ausschließlich geltend gemacht - nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.