OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2019
6 E 610/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 308/19

Bemessung des Streitwerts im Verwaltungsverfahren; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 6 E 610/19

DRsp Nr. 2019/15696

Bemessung des Streitwerts im Verwaltungsverfahren; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten eines ehemaligen Studienrats z.A. im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Für Verfahren dieser Art sieht § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG für die Streitwertbemessung die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor; der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.

Tenor

Der Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.