OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2019
1 E 359/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 4; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 840
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1811/18

Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsstelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 1 E 359/19

DRsp Nr. 2019/8366

Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsstelle

Nach der ständigen Streitwertpraxis der beiden mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsstelle zum Gegenstand hat, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der sich in Anwendung der genannten Regelungen des § 52 GKG ergebende Betrag ist dabei im Hinblick auf die im Eilrechtsschutz lediglich angestrebte vorläufige Sicherung um die Hälfte zu reduzieren, so dass im Ergebnis ein Viertel des Jahresbetrages anzusetzen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 4; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe