OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.05.2020
1 O 3/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 62/18

Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren gegen die Erteilung eines Bauvorbescheids

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 O 3/19

DRsp Nr. 2021/10146

Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren gegen die Erteilung eines Bauvorbescheids

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die vom Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 25.000 € statt mit dem - wie vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemacht - hälftigen Auffangwert bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt.