OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2019
4 E 141/19
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 9118/13

Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 4 E 141/19

DRsp Nr. 2019/7654

Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2018 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

[Gründe]

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO ‒ allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.7.2016 ‒ 4 E 162/16 ‒, juris, Rn. 1 f., und vom 23.10.2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 - 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; a. A.: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18.3.2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4, alle m. w. N.