OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2019
4 E 334/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 270/19

Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 4 E 334/19

DRsp Nr. 2019/9229

Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.4.2019 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2019 - 4 E 141/19 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.