BGH - Beschluss vom 09.02.2017
V ZR 88/16
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 2767
NZM 2017, 529
ZMR 2017, 13
ZMR 2017, 905
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 11952/15 WEG
LG München I, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 22602/15 WEG

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers für die Rechtsmittelbeschwer; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen V ZR 88/16

DRsp Nr. 2017/10367

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers für die Rechtsmittelbeschwer; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadensersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 10. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.800 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.