BGH, Urteil vom 16.11.1990 - Aktenzeichen V ZR 297/89
DRsp Nr. 1992/930
Bemessung einer Notwegrente
»a) Für die Bemessung der Notwegrente ist nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes.b) Bei der Notwegrente bemißt sich der Nutzungsverlust nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt.«