VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.03.2022
12 S 336/22
Normen:
FreizügG § 6; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1544/21

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 12 S 336/22

DRsp Nr. 2022/5034

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers

Der nach dem Auffangwert zu bemessende Streitwert eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG begehrt wird, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu halbieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2021 - 7 K 1544/21 - geändert.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG § 6; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch die Kammer erlassen wurde, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat in der Besetzung als Kollegium mit einer Vorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO).