OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2007
9 A 72.05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 47 ; BbgStrG § 49a Abs. 1 ; BbgStrG § 49a Abs. 2 ; BbgStrG § 49a Abs. 5 ; BbgStrG § 49a Abs. 7 ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; KAG § 6 Abs. 1 ; KAG § 6 Abs. 4 ; BauGB § 131 ; BauGB § 133 ; BGB § 139 ; BekanntmV 2000 § 4 Abs. 1 Satz 4 ; BekanntmV 1994;
Fundstellen:
NJ 2008, 188

Benutzungsgebühren: Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung); Bekanntmachung der Satzung; Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite des Amtsblattes; Begriff der Erschließung im Straßenreinigungsrecht; Quadratwurzelmaßstab; Verbot der Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in die Gebührenkalkulation; Trennung von Kostenmassen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung; Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; Grundsatz der Sachgerechtigkeit; Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität; quantitative und qualitative Grenzen einer zulässigen Typisierung; Erschlossensein übergroßer Grundstücke; Fälligkeitsregelung; Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 9 A 72.05

DRsp Nr. 2008/4095

Benutzungsgebühren: Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung); Bekanntmachung der Satzung; Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite des Amtsblattes; Begriff der Erschließung im Straßenreinigungsrecht; Quadratwurzelmaßstab; Verbot der Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in die Gebührenkalkulation; Trennung von Kostenmassen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung; Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; Grundsatz der Sachgerechtigkeit; Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität; quantitative und qualitative Grenzen einer zulässigen Typisierung; Erschlossensein übergroßer Grundstücke; Fälligkeitsregelung; Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog

»1. Ein Grundstück ist i.S.d. § 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dies trifft auf solche Grundstücke grundsätzlich nicht zu, deren Nutzung üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen ist.