Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.03.2011 abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem mit der Bank1 (vormals ...bank) bestehenden Darlehensvertrag vom 08.11.2001 (Darlehensnummer A, ehemals B bei der ...bank) in Höhe von 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus seit 16.03.2012 freizustellen.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 105.767,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2009 zu zahlen.
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