OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2013
24 U 131/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 438/09

Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer sich als Kapitalanlage darstellenden Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 24 U 131/11

DRsp Nr. 2013/19669

Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer sich als Kapitalanlage darstellenden Kapitallebensversicherung

Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.03.2011 abgeändert:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem mit der Bank1 (vormals ...bank) bestehenden Darlehensvertrag vom 08.11.2001 (Darlehensnummer A, ehemals B bei der ...bank) in Höhe von 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus seit 16.03.2012 freizustellen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 105.767,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2009 zu zahlen.