Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten
BGH, Urteil vom 24.05.1973 - Aktenzeichen VII ZR 92/71
DRsp Nr. 1996/14918
Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten
Der Architekt ist von seiner Beratungspflicht befreit, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder wenn er erklärt, einen sachkundigen Dritten mit der Wahrung seiner Interessen betrauen zu wollen.