Auf die Revision des Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Januar 1982 im Kostenpunkt und insoweit als die Berufung zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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