BGH - Urteil vom 21.02.1980
III ZR 65/78
Normen:
BBauG § 103 S. 4; GG Art. 14; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 29; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 30;
Fundstellen:
BGHZ 76, 365
BauR 1980, 456
BlGBW 1982, 13
DB 1980, 1886
DÖV 1980, 877
LM 1982, 1133
LM Nr. 106 zu Art. 14 (Ea) GrundG
LM Nr. 25 zu Art. 14 (Ia) GrundG
LM Nr. 31 zu Preuß EnteignungsG
MDR 1980, 913
NJW 1980, 1571
VerwRspr 32, 76
WM 1980, 1459
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 19.01.1978 ? 10 U ...,

Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

BGH, Urteil vom 21.02.1980 - Aktenzeichen III ZR 65/78

DRsp Nr. 2009/18598

Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

1. Ansprüche auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" sind im Anwendungsbereich des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 durch die Enteignungsbehörde festzustellen; hiergegen ist die Klage im ordentlichen Rechtsweg zulässig. 2. Die für die "Rückenteignung" zu gewährende "Entschädigung" darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert der entzogenen Sache nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung der Sache geführt haben.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 103 S. 4; GG Art. 14; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 29; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 30;

Tatbestand:

Die klagende Stadt ist seit Dezember 1955 Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit Beschluss vom 22. Mai 1950 für den geplanten Ausbau einer Straße zu ihren Gunsten enteignet worden waren. Die dem früheren Eigentümer - dem Beklagten - zustehende Entschädigung wurde im gerichtlichen Verfahren auf 6.807,55 DM festgesetzt und bezahlt.