Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Die klagende Stadt ist seit Dezember 1955 Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit Beschluss vom 22. Mai 1950 für den geplanten Ausbau einer Straße zu ihren Gunsten enteignet worden waren. Die dem früheren Eigentümer - dem Beklagten - zustehende Entschädigung wurde im gerichtlichen Verfahren auf 6.807,55 DM festgesetzt und bezahlt.
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