Nach einem Brandschaden an ihrem Wohnhaus schrieb die Beklagte am 3. Dezember 1987 an den in M. als Architekt tätigen Kläger:
"... ich beauftrage Sie mit der Feststellung der Schäden aus obigem Brand sowie dem Abbruch bzw. Räumung und Wiederaufbau meines Wohnhauses. ..."
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