BGH - Urteil vom 05.12.1968
VII ZR 127/66; VII ZR 128/66
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BGHZ 51, 190
NJW 1969, 419
ZfBR 1986, 230
ZfBR 1988, 76

Berechnung der ersparten Aufwendungen des Architekten bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Bauherrn

BGH, Urteil vom 05.12.1968 - Aktenzeichen VII ZR 127/66; VII ZR 128/66

DRsp Nr. 1996/15107

Berechnung der ersparten Aufwendungen des Architekten bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Bauherrn

Die vom Architekten ersparten Aufwendungen können pauschal mit 40 % des auf den nicht ausgeführten Teils der Vertragsleistung entfallenden Nettohonorars angesetzt werden. Wird der Architekt durch Vertragsverletzung des Bauherrn veranlaßt, den Architektenvertrag gemäß einer Vertragsbestimmung fristlos zu kündigen, so muß der Bauherr im Wege des Schadensersatzes den Architekten so stellen, wie wenn dieser die übernommenen Arbeiten hätte zu Ende führen können. Der Architekt kann dann nicht nur für die nicht mehr erbrachten Leistungen die im Vertrag hierfür vorgesehene Vergütung - unter Abzug ersparter Aufwendungen - beanspruchen, sondern auch für diesen ganzen Anspruch die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ebenso: OLG Köln, BB 1973, 67.

Zu entsprechender AGB-Klausel: OLG Hamburg, MDR 1992, 1059 sowie OLG Frankfurt/M., Schäfer/Finnern/Hochstein, § 635 BGB Nr. 69. Bedenken hiergegen: Jagenburg, BauR Sonderheft 1/1977 S. 29.

Zur Berechnung der nicht erbrachten Leistungen, wenn die Kündigung in einer laufenden Leistungsphase erfolgt, siehe Werner/Pastor, Rdn. 817.

Hinweis zu B