BGH - Beschluß vom 27.09.1990
III ZR 57/89
Normen:
BGB § 246 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 246 Abzinsung 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nutzungsmöglichkeit 2
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nutzungsmöglichkeit 3
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Wertermittlung 3
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Wertermittlung 4
BRS 53, Nr. 149
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 485/84
OLG Hamm, vom 12.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 127/87

Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes zu Ermittlung des Barwerts zukünftiger laufender Einkünfte

BGH, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen III ZR 57/89

DRsp Nr. 2004/3711

Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes zu Ermittlung des Barwerts zukünftiger laufender Einkünfte

Bei der Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes ist nicht von dem gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB auszugehen; denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich Zinsen als Nebenleistung neben einer Hauptschuld; sie paßt daher nicht auf den Fall, in welchem der Zinsfuß dazu dient, den Barwert zukünftiger laufender Einkünfte zu ermitteln. Insoweit bedarf es vielmehr einer auf die Besonderheiten des jeweils zu berechnenden Barwerts abgestellten Bemessung des Zinsfußes.

Normenkette:

BGB § 246 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revisionen haben auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).