OLG Köln - Urteil vom 28.10.2009
11 U 34/09
Normen:
BGB § 633; VOB/B § 13 Nr. 1; VOB/B § 16;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 95/08

Berechnung des Sicherheitseinbehalts; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 11 U 34/09

DRsp Nr. 2010/404

Berechnung des Sicherheitseinbehalts; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

1. Auch wenn der Werkvertrag eine Bruttoabrechnung vorsieht, so ist der Sicherheitseinbehalt nach der Nettorechnungssumme zu berechnen, wenn der Vertrag ohne Umsatzsteuer abgerechnet worden ist. 2. Zwar stellt es einen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer Schalter für die Elektroanlage aus einem anderen Schalterprogramm einbaut als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Dem Nachbesserungsverlangen steht jedoch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegen, wenn es sich um ein qualitätsmäßig gleichwertiges Schalterprogramm handelt und die Erwerber mit dem eingebauten Schalterprogramm einverstanden sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 29.1.2009 (12 O 95/08) teilweise abgeändert und die die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

a) 3.274, 96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.3.2009,

b) 500,-- € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 12.1.2009,

c) 900,-- € Zug um Zug gegen Erstellung ordnungsgemäßer Prüfprotokolle be-treffend beide Haushälften in C. gemäß dem Sachverständigengutachten D. vom 9.1.2009,