1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 29.1.2009 (12 O 95/08) teilweise abgeändert und die die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
a) 3.274, 96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.3.2009,
b) 500,-- € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 12.1.2009,
c) 900,-- € Zug um Zug gegen Erstellung ordnungsgemäßer Prüfprotokolle be-treffend beide Haushälften in C. gemäß dem Sachverständigengutachten D. vom 9.1.2009,
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