OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.2022
7 E 10456/22.OVG
Normen:
WaffG § 10 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 446/20

Berechnung des Streitwerts im Rahmen der Erteilung eines kleinen Waffenscheins

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 7 E 10456/22.OVG

DRsp Nr. 2022/8923

Berechnung des Streitwerts im Rahmen der Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Zur Festsetzung des Streitwerts bei Streitigkeiten über einen sog. kleinen Waffenschein mit 7.500,00 € nach Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WaffG § 10 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 € festgesetzten Streitwertes begehrt, ist unbegründet.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat - ebenso wie offensichtlich das Verwaltungsgericht - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013" (abgedruckt in LKRZ 2014, 169; vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 7 C 4/85 -, juris, Rn. 2). Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht für die vom Kläger beantragte Erteilung eines sog. kleinen Waffenscheins einen Streitwert von 7.500,00 € zugrunde gelegt.