BGH - Urteil vom 24.11.2020
KZR 11/19
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 346
GRUR 2021, 631
MDR 2021, 699
WM 2022, 391
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 408 HKO 162/13
OLG Hamburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 232/16

Berechtigtes Interesse eines lokalen oder regionalen Senders auf Erhalt des Zugang zu nationalen Werbekunden für Hörfunkwerbung im eigenen Sendebereich zu angemessenen Bedingungen; Stellen von sachlich angemessenen Anforderungen eines marktbeherrschenden Unternehmens für eine Aufnahme in sein Vertriebssystem ohne Diskriminierung und unbillige Behinderung; Angemessenheit des Kriteriums der Hörerzahl

BGH, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen KZR 11/19

DRsp Nr. 2021/2432

Berechtigtes Interesse eines lokalen oder regionalen Senders auf Erhalt des Zugang zu nationalen Werbekunden für Hörfunkwerbung im eigenen Sendebereich zu angemessenen Bedingungen; Stellen von sachlich angemessenen Anforderungen eines marktbeherrschenden Unternehmens für eine Aufnahme in sein Vertriebssystem ohne Diskriminierung und unbillige Behinderung; Angemessenheit des Kriteriums der Hörerzahl

a) Einem marktbeherrschenden Unternehmen, das auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt, steht es grundsätzlich frei, für eine Aufnahme in sein Vertriebssystem sachlich angemessene Anforderungen zu stellen, sofern es diese einheitlich und diskriminierungsfrei anwendet.b) Wählt der Intermediär dabei die der zweiten Marktseite angebotenen Leistungen selbst aus und bündelt sie nach bestimmten Kriterien, ist bereits bei der Prüfung der Sachgerechtigkeit der Kriterien für diese Auswahl und Bündelung zu berücksichtigen, dass sie die Leistungsanbieter der ersten Marktseite nicht diskriminieren oder unbillig behindern dürfen. Hierauf ist besonders Bedacht zu nehmen, wenn der Intermediär selbst als Leistungsanbieter tätig ist oder eine vertikale Integration vorliegt.

Tenor