BVerwG - Beschluss vom 20.08.2009
4 BN 11.09
Normen:
BauGB § 214 Abs. 4; BGB § 138; VwGO § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 37
BauR 2009, 1870
ZfBR 2009, 790
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 153/06

Berechtigung einer Gemeinde zur vorsorglichen Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern eines Bauleitplans; Allgemeine Annahme der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags im Falle eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 4 BN 11.09

DRsp Nr. 2009/21445

Berechtigung einer Gemeinde zur vorsorglichen Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern eines Bauleitplans; Allgemeine Annahme der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags im Falle eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4; BGB § 138; VwGO § 132 Abs. 2;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

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