VG Aachen, vom 11.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 454/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 903/86
Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie
BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 7 C 5.90
DRsp Nr. 1996/9091
Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie
»1. Daß ein Verwaltungsakt (hier: die Anordnung einer Grundabtretung) im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG) zu erlassen ist, schließt nicht aus, daß er noch nachträglich ohne erneutes förmliches Verwaltungsverfahren ergänzt wird.2. Die gesetzliche Regelung der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) als einer Enteignung entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und die Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zweck der Versorgung des Markts mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus zugelassen ist. Ob eine Grundabtretung im Einzelfall dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist im jeweiligen Grundabtretungsverfahren auf Grund einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange festzustellen.3. Die Grundabtretung ist bereits zulässig für eine Untersuchungsbohrung, mit der die Grundwasserverhältnisse sowie die Lagerverhältnisse der Braunkohle im einzelnen für einen erst beabsichtigten Tagebau erkundet werden sollen, dessen Erforderlichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls einschließlich seiner Zulässigkeit nach allen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch nicht abschließend zu beurteilen ist.
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