OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.10.2022
3 O 92/22
Normen:
VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 91/22

Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss durch das Gericht; Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 3 O 92/22

DRsp Nr. 2022/16090

Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss durch das Gericht; Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 2. September 2022 wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. September 2022 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 119 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 2. September 2022 - 3 O 79/22 -, mit dem das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung abgelehnt hat (1), sowie die im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss erhobene Anhörungsrüge (2) und Gegenvorstellung (3) bleiben ohne Erfolg.