OVG Hamburg - Urteil vom 20.08.2019
2 E 6/18.N
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 38 Abs. 1; FStG § 17; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1914
DVBl 2019, 1654
DÖV 2019, 926
ZfBR 2020, 72

Berücksichtigen der Interessen einer Gemeinde i.R.d. Bauleitplanung einer Nachbargemeinde; Vorfestlegung für das Planfeststellungsverfahren mit der gemeindlichen Bauleitplanung

OVG Hamburg, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 2 E 6/18.N

DRsp Nr. 2019/13568

Berücksichtigen der Interessen einer Gemeinde i.R.d. Bauleitplanung einer Nachbargemeinde; Vorfestlegung für das Planfeststellungsverfahren mit der gemeindlichen Bauleitplanung

1. § 2 Abs. 2 BauGB eröffnet einer Gemeinde nicht die Möglichkeit, die Bauleitplanung einer Nachbargemeinde zu unterbinden, sondern räumt ihr nur das Recht darauf ein, dass ihre Interessen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.2. Aus § 38 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass mit der gemeindlichen Bauleitplanung keine Vorfestlegung für das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG verbunden ist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 38 Abs. 1; FStG § 17; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt, den Bebauungsplan Neuland 23 für unwirksam zu erklären.