VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.2022
8 S 847/21
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 3 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigen des Interesses des Betriebs einer Shisha-Bar im bisherigen Umfang und der Erweiterung der Terrasse i.R.d. Abwägung der Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hinsichtlich passiver Schallschutzmaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 8 S 847/21

DRsp Nr. 2022/9791

Berücksichtigen des Interesses des Betriebs einer Shisha-Bar im bisherigen Umfang und der Erweiterung der Terrasse i.R.d. Abwägung der Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hinsichtlich passiver Schallschutzmaßnahmen

1. In einem Bebauungsplan kann eine bestimmte bauliche Nutzung nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erst nach Herstellung der nach § 37 LBO notwendigen Stellplätze für zulässig erklärt werden.2. Werden in einem geplanten, (auch) dem Wohnen dienenden Baugebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 derart überschritten, dass es - wegen nicht durchführbaren aktiven Schallschutzes -, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche baulicher Schutzvorkehrungen bedarf (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), ist dies durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sicherzustellen. Davon kann nicht im Hinblick auf im Baugenehmigungsverfahren etwa zu beachtende, die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO konkretisierende Technische Baubestimmungen abgesehen werden.

Tenor

Der Bebauungsplan "Parksiedlung Nord-Ost 2" der Stadt Ostfildern vom 11. November 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: