BGH - Beschluss vom 24.03.2020
XI ZR 311/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 148/14
OLG Stuttgart, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 92/17

Berücksichtigen des Werts des Hilfsantrags bei der Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen XI ZR 311/18

DRsp Nr. 2020/6006

Berücksichtigen des Werts des Hilfsantrags bei der Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).