Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.1.2011 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.500,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 4.2.2010 zu zahlen;
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,- € freizustellen,
3. Die Verurteilung zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der genannten Beteiligung.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Beklagten auf Übertragung der genannten Beteiligung in Verzug befindet.
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