OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2013
3 U 46/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 531/09

Berücksichtigung außergewöhnlicher Steuervorteile bei der Berechnung des Schadens durch eine Fondsbeteiligung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 3 U 46/11

DRsp Nr. 2013/15222

Berücksichtigung außergewöhnlicher Steuervorteile bei der Berechnung des Schadens durch eine Fondsbeteiligung

Bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung im Rahmen des Schadensersatzes sind auf den von der Schädigerin zu erstattenden Anlagebetrag mögliche außergewöhnliche Steuervorteile, die der Anleger gezogen hat, zunächst nicht anzurechnen. Vielmehr steht der Schädigerin mit der Feststellungswiderklage ein Instrument zur Verfügung, das es ihr ermöglicht, zu einem Zeitpunkt, wenn die Versteuerung nach Rückabwicklung der Anlage stattgefunden hat, ihren Anspruch auf Auskehr dieser Vorteile geltend zu machen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.1.2011 abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.500,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 4.2.2010 zu zahlen;

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,- € freizustellen,

3. Die Verurteilung zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der genannten Beteiligung.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Beklagten auf Übertragung der genannten Beteiligung in Verzug befindet.