OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.07.2020
6 W 60/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 39/09

Berücksichtigung der Aberkennung des Anspruchs des Sachverständigen auf Zahlung einer Vergütung im Verfahren über den Kostenansatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 6 W 60/20

DRsp Nr. 2020/11592

Berücksichtigung der Aberkennung des Anspruchs des Sachverständigen auf Zahlung einer Vergütung im Verfahren über den Kostenansatz

1. Hat der Sachverständige grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen, die zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geführt haben, und ist das erstattete Gutachten insgesamt nicht verwertbar, so ist ihm der Vergütungsanspruch gänzlich abzuerkennen. 2. Dies ist auch im Verfahren über den Kostenansatz zu berücksichtigen. 3. Dass ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch der Staatskasse gegenüber dem Sachverständigen gem. § 2 Abs. 4 JVEG jedenfalls verjährt wäre, ist im Verfahren nach § 66 Abs. 1 GKG unbeachtlich, da dies nicht zu Lasten der Parteien als Gerichtskostenschuldner gehen kann.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26.03.2020 - Az: 6 O 39/09 -, mit dem die Erinnerung der Klägerin vom 14.06.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2019 - Kassenzeichen 3219400008820 - zurückgewiesen worden ist, abgeändert und die zu Lasten der Klägerin erstellte Kostenrechnung des Landgericht Cottbus vom 20.05.2019 um 2.905,07 € auf nunmehr 2.758,54 € reduziert.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe: