BVerwG - Beschluss vom 01.07.2009
7 B 50.08
Normen:
DSchG,NW § 3 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 212
BauR 2009, 1720
DVBl 2009, 1123
DÖV 2009, 917
NVwZ 2010, 259
UPR 2009, 393
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3250/07
VG Köln, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3636/06

Berücksichtigung der Belange eines Eigentümers in stärkerem Maße i.R. eines Denkmalschutzgesetzes als durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zwingend vorgegeben; Anspruch auf Löschung der Eintragung eines Lichtspieltheaters in der Denkmalliste; Voraussetzungen zur Festlegung eines Baudenkmals nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Denkmalrechtliche Erlaubnis für Maßnahmen zum Austausch von Originalteilen durch Repliken oder gänzliches Entfernen von Originalteilen des Denkmals; Wiederherstellungspflicht des Eigentümers nach ungenehmigter Zerstörung von Originalteilen

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 7 B 50.08

DRsp Nr. 2009/16731

Berücksichtigung der Belange eines Eigentümers in stärkerem Maße i.R. eines Denkmalschutzgesetzes als durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zwingend vorgegeben; Anspruch auf Löschung der Eintragung eines Lichtspieltheaters in der Denkmalliste; Voraussetzungen zur Festlegung eines Baudenkmals nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Denkmalrechtliche Erlaubnis für Maßnahmen zum Austausch von Originalteilen durch Repliken oder gänzliches Entfernen von Originalteilen des Denkmals; Wiederherstellungspflicht des Eigentümers nach ungenehmigter Zerstörung von Originalteilen

Der Landesgesetzgeber kann in seinem Denkmalschutzgesetz die Belange des Eigentümers in stärkerem Maße berücksichtigen, als ihm dies durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zwingend vorgegeben ist. Die Denkmalbehörde kann deshalb eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht mit der Begründung erreichen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesdenkmalgesetzes den Belangen des Eigentümers gegenüber den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes mehr Raum gegeben, als Art. 14 GG geboten hätte.

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2008 werden zurückgewiesen.