Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 EUR festgesetzt.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§
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