BVerwG - Beschluss vom 24.11.2009
4 B 1.09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 94
BauR 2010, 443
Vorinstanzen:

Berücksichtigung der horizontalen und auch vertikalen topographischen Verhältnisse bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Berücksichtigng der Festsetzungen eines in Aufstellung befindlichen oder auch planreifen Bebauungsplans i.R.d. Beurteilung des Bebauungszusammenhangs

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 4 B 1.09

DRsp Nr. 2009/28107

Berücksichtigung der horizontalen und auch vertikalen topographischen Verhältnisse bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Berücksichtigng der Festsetzungen eines in Aufstellung befindlichen oder auch planreifen Bebauungsplans i.R.d. Beurteilung des Bebauungszusammenhangs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.