BVerwG - Urteil vom 22.09.2010
4 CN 2.10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3; BauGB § 34 Abs. 6 S. 1; BauGB § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3; BauGB § 215 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 12
DVBl 2011, 105
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11373/08

Berücksichtigung der jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung und einer Einbeziehungssatzung i.R.d. Auslegung der Satzung einer Gemeinde bei Zweifeln über die Einordnung der Satzung als Klarstellungssatzung oder Einbeziehungssatzung; Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Erlasses einer Einbeziehungssatzung; Folgen eines Mangels im Abwägungsvorgang i.S.d. §§ 214, 215 Baugesetzbuch (BauGB) für das Abwägungsergebnis

BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 CN 2.10

DRsp Nr. 2010/20225

Berücksichtigung der jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung und einer Einbeziehungssatzung i.R.d. Auslegung der Satzung einer Gemeinde bei Zweifeln über die Einordnung der Satzung als Klarstellungssatzung oder Einbeziehungssatzung; Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Erlasses einer Einbeziehungssatzung; Folgen eines Mangels im Abwägungsvorgang i.S.d. §§ 214, 215 Baugesetzbuch (BauGB) für das Abwägungsergebnis

1. Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.2. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus.3. Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB. Er führt nicht automatisch dazu, dass das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist.

Tenor