VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.03.2019
11 S 478/19
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1; LJKG § 9 Abs. 3; KostVfg § 10 Abs. 1;

Berücksichtigung des Einwands unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners beim Kostenansatz; Berücksichtigung des Einwands unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit in einem Erinnerungsverfahren; Ableiten subjektiv-öffentlicher Rechte des Kostenschuldners für das Absehen von Gerichtskosten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 11 S 478/19

DRsp Nr. 2019/7214

Berücksichtigung des Einwands unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners beim Kostenansatz; Berücksichtigung des Einwands unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit in einem Erinnerungsverfahren; Ableiten subjektiv-öffentlicher Rechte des Kostenschuldners für das Absehen von Gerichtskosten

1. Der Einwand unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners ist weder beim Kostenansatz (§ 19 Abs. 1 GKG) noch in dem auf einen Kostenansatz bezogenen Erinnerungsverfahren (§ 66 Abs. 1 GKG) zu berücksichtigen. Der Kostenschuldner ist mit diesem Einwand vielmehr darauf beschränkt, im Beitreibungsverfahren bei der nach § 9 Abs. 3 LJKG i.V.m. der VwV Kostenerlass zuständigen Stelle die Stundung oder den Erlass ihm auferlegter Gerichtskosten zu beantragen.2. Aus § 10 Abs. 1 KostVfg lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Kostenschuldners ableiten, dass vom Ansatz von Gerichtskosten abgesehen wird, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Leistung offenkundig oder aus anderen Gründen bekannt ist.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 11 S 1677/17 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1; LJKG § 9 Abs. 3; KostVfg § 10 Abs. 1;

Gründe

I.