OLG München - Beschluss vom 01.07.2013
Verg 8/13
Normen:
VOB/A EG § 16 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 2071
ZfBR 2013, 830
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21.VK-3194-16/13

Berücksichtigung des früheren Auftragnehmers bei der Ausschreibung von Restarbeiten nach Kündigung eines Bauvertrages

OLG München, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen Verg 8/13

DRsp Nr. 2013/17471

Berücksichtigung des früheren Auftragnehmers bei der Ausschreibung von Restarbeiten nach Kündigung eines Bauvertrages

Bei der Ausschreibung von Restarbeiten eines vom Auftraggeber außerordentlich gekündigten Bauvertrages darf der öffentliche Auftraggeber bei der Prognose, ob der gekündigte Unternehmer zur ordnungsgemäßen Ausführung der Restarbeiten geeignet ist, die frühere konfliktreiche Vertragsabwicklung berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 27.5.2013 zu verlängern, wird abgelehnt.

II.

Der Antragstellerin wird Gelegenheit geben, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Senat mitzuteilen, ob die sofortige Beschwerde aufrechterhalten werden soll.

Normenkette:

VOB/A EG § 16 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Mai 2010 im Nichtoffenen Verfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb den 1. Bauabschnitt von insgesamt 4 Bauabschnitten der Instandsetzung der historischen Natursteingewölbebrücke aus, wobei die ausgewählten Teilnehmer die Chance erhalten sollten, zum gegebenen Zeitpunkt auch auf die Bauabschnitte 2-4 zu bieten. Den Zuschlag für den ersten Bauabschnitt erhielt die Antragstellerin am 8.4.2011.

1. 2.