BVerwG - Beschluss vom 17.08.2015
4 B 31.15
Normen:
BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
ZfBR 2015, 785
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1779/13

Berücksichtigung einer in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen

BVerwG, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 4 B 31.15

DRsp Nr. 2015/16172

Berücksichtigung einer in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 10;

Gründe

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.