OVG Niedersachsen - Beschluß vom 21.03.2001
1 MN 418/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 6; BauNVO § 11 Abs. 3 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1385
UPR 2001, 275

Berücksichtigung privater Belange bei der Ausweisung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 1 MN 418/01

DRsp Nr. 2001/14113

Berücksichtigung privater Belange bei der Ausweisung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb

»Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei ihrer Abwägungsentscheidung, mit der sie ein gemeindeeigenes Grundstück als Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festsetzt, als "Folgenbeseitigungslast" den Ausschlag geben zu lassen, dass ein anderer, privater Grundstückseigentümer schon länger (u.a. durch Ablehnung eines Bauantrages sowie eine Veränderungssperre) gehindert wird, den aus Gründen des Raumordnungsrechts voraussichtlich einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Gemeindegebiet zu errichten.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, 6; BauNVO § 11 Abs. 3 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1385
UPR 2001, 275