Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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