OLG Celle - Beschluss vom 04.03.2019
8 U 275/18
Normen:
ZPO § 4;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 41/18

Berücksichtigung streitwerterhöhender Nebenforderungen bei der Berechnung des Gerichtsgebührenstreitwerts

OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 8 U 275/18

DRsp Nr. 2019/13552

Berücksichtigung streitwerterhöhender Nebenforderungen bei der Berechnung des Gerichtsgebührenstreitwerts

Bei der Berechnung des Gerichtsgebührenstreitwerts bleibt es auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 (Az. IV ZB 10/18) dabei, dass Nebenforderungen den Streitwert nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GKG erhöhen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. November 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren als auch für den Rechtsstreit in 1. Instanz einheitlich auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Kapitallebensversicherungsvertrags.

Am 23. November 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten im sog. Antragsmodell den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Todes- und Erlebensfall. Im Antragsformular wurde der Kläger unter anderem über sein Rücktrittsrecht wie folgt belehrt: