OLG Brandenburg - Urteil vom 08.04.2009
4 U 181/06
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 635 a.F.; ZPO § 411 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.10.2006

Berücksichtigung von Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 4 U 181/06

DRsp Nr. 2009/10221

Berücksichtigung von Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren

Der Ablauf einer richterlichen Frist für Einwendungen gegen ein Gutachten oder die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen i.S. des § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO kann eine Präklusionswirkung nur dann auslösen, wenn die Partei seitens des Gerichts ausdrücklich auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist hingewiesen wurde. Dies gilt auch für Einwendungen gegen ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten im Rahmen eines nachfolgenden Hauptprozesses.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, am Gebäude und Grundstück ... Straße 20 in L. folgende Mängelbeseitigungsleistungen einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten zur Wiederherstellung des aktuell gegebenen Ausbauzustandes zu erbringen:

- Herstellen der Gebäude- und Grundstücksentwässerung in der Weise, dass die Bildung von Stauwasser an den Kelleraußenwänden und im Garten verhindert wird sowie das Dach- und Wegewasser so abgeleitet wird, dass es nicht zu Nässestauungen auf dem Grundstück führt,