Auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, am Gebäude und Grundstück ... Straße 20 in L. folgende Mängelbeseitigungsleistungen einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten zur Wiederherstellung des aktuell gegebenen Ausbauzustandes zu erbringen:
- Herstellen der Gebäude- und Grundstücksentwässerung in der Weise, dass die Bildung von Stauwasser an den Kelleraußenwänden und im Garten verhindert wird sowie das Dach- und Wegewasser so abgeleitet wird, dass es nicht zu Nässestauungen auf dem Grundstück führt,
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