Berücksichtigung von Steigerungen des Grundstückspreises im Enteignungsprozeß
BGH, Urteil vom 22.02.1990 - Aktenzeichen III ZR 196/87
DRsp Nr. 1996/8518
Berücksichtigung von Steigerungen des Grundstückspreises im Enteignungsprozeß
»Ficht der Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung - und hilfsweise die Höhe der Entschädigung - durch Klage oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos an, so bleiben Steigerungen des Grundstückspreises grundsätzlich unberücksichtigt, die bis zum Abschluß des Streits über die Zulässigkeit der Enteignung eintreten (st. Rspr. z.B. Urteil vom 18.5.1972 - III ZR 182/70 = NJW 1972, 1317 = WM 1972, 795).Ruft der Eigentümer gegen ein Revisionsurteil, das die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, das Bundesverfassungsgericht erfolglos an, so bleiben auch die während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eingetretenen Steigerungen des Grundstückspreises unberücksichtigt.«
Normenkette:
BBauG § 95 (i.d.F. v. 18.8.1976 - BGBl I 2256);
Tatbestand:
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