OVG Hamburg - Beschluss vom 17.06.2013
2 Bs 151/13
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, 4; BauNVO § 8 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 2063
DÖV 2013, 909
NVwZ-RR 2013, 5
NVwZ-RR 2013, 990
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 1487/13

Berühren der Planungsgrundzüge durch die Befristung einer Befreiung -hier für die Dauer von zwei Jahren- von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

OVG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 2 Bs 151/13

DRsp Nr. 2013/20003

Berühren der Planungsgrundzüge durch die Befristung einer Befreiung -hier für die Dauer von zwei Jahren- von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

1. Die Befristung einer Befreiung - hier für die Dauer von zwei Jahren - von den Festsetzungen eines Bebauungsplans schließt nicht aus, dass die Grundzüge der Planung durch die Befreiung berührt werden.2. Wohn- oder wohnähnliche Nutzungen, die keinen Bezug zu einem vorhandenen Gewerbebetrieb haben, dürften in einem Gewerbegebiet abstrakt gebietsunverträglich sein, selbst wenn sie rechtlich als Anlage für soziale Zwecke einzustufen sind.3. Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herleitung des Gebietserhaltungsanspruch eines Grundeigentümers besteht keine Veranlassung, Festsetzungen des Plangebers zur Art der Nutzung aufgrund von § 1 Abs. 6 BauNVO - hier den Ausschluss möglicher Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO - von der Berufung auf die Einhaltung der Art der festgesetzten Nutzung auszunehmen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, 4; BauNVO § 8 Abs. 3;