BVerwG - Urteil vom 23.09.2020
1 C 27.19
Normen:
AEUV Art. 21 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; RL 2003/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
DÖV 2021, 227
FamRZ 2021, 323
ZAR 2021, 304
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.1538
VGH Bayern, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 18.281

Berufen eines drittstaatsangehörigen Elternteils auf ein von seinem Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erwerbseinkommen zur Sicherung der Existenzmittel der Referenzperson; Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels

BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 1 C 27.19

DRsp Nr. 2020/18073

Berufen eines drittstaatsangehörigen Elternteils auf ein von seinem Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erwerbseinkommen zur Sicherung der Existenzmittel der Referenzperson; Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels

1. Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Führung eines normalen Familienlebens in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, muss die Referenzperson, von der er das Recht ableitet, im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein; ein lediglich vom anderen Elternteil abgeleitetes Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgerkindes reicht hierfür nicht.2. Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ist ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, dem die Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.