VG Augsburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.1538
VGH Bayern, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 18.281
Berufen eines drittstaatsangehörigen Elternteils auf ein von seinem Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erwerbseinkommen zur Sicherung der Existenzmittel der Referenzperson; Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels
BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 1 C 27.19
DRsp Nr. 2020/18073
Berufen eines drittstaatsangehörigen Elternteils auf ein von seinem Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erwerbseinkommen zur Sicherung der Existenzmittel der Referenzperson; Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels
1. Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger nach Art. 21AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Führung eines normalen Familienlebens in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, muss die Referenzperson, von der er das Recht ableitet, im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein; ein lediglich vom anderen Elternteil abgeleitetes Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgerkindes reicht hierfür nicht.2. Ein unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ist ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und § 2 Abs. 1FreizügG/EU, dem die Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.
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