OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2010
10 A 2616/08
Normen:
BauO NRW § 6; BauO NRW § 73; BGB § 130 Abs. 1; VwGO § 98; ZPO § 373; ZPO § 398 Abs. 1;

Berufung auf einen gegebenen Verstoß der Baugenehmigung gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des § 6 Bauordnung (BauO) NRW bei Verzicht des Voreigentümers auf sein Abwehrrecht; Vorbehaltloses Einverständnis des Voreigentümers mit der Nutzung der Räume unter der Garage als Wohnräume als Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Widerrufbarkeit der Zustimmung des Voreigentümers zur Nutzungsänderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 10 A 2616/08

DRsp Nr. 2011/2976

Berufung auf einen gegebenen Verstoß der Baugenehmigung gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des § 6 Bauordnung (BauO) NRW bei Verzicht des Voreigentümers auf sein Abwehrrecht; Vorbehaltloses Einverständnis des Voreigentümers mit der Nutzung der Räume unter der Garage als Wohnräume als Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Widerrufbarkeit der Zustimmung des Voreigentümers zur Nutzungsänderung

1. Treffen Nachbarn Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Modalitäten der Nachbarbebauung, hat dies zur Folge, dass auch im Falle späterer Änderungen der Bebauung oder der Nutzung die Vertragsparteien nachbarliche Abwehrrechte nicht mehr auf einen Rechtsverstoß stützen können, auf den sich das Einverständnis bezieht.2. Es unterliegt der Dispositionsbefugnis von Grundstückseigentümern, die Geltendmachung bestimmter materieller Abwehrpositionen etwa bezüglich der Art der baulichen Nutzung oder der Einhaltung eines Grenzabstands auszuschließen. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, die auf die von ihr erfassten Abwehrpositionen gestützt wird, gegen Treu und Glauben verstößt. Diese Rechtsfolge trifft auch den Rechtsnachfolger.