I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 27.728,05 Euro.
I. Der Kläger begehrt im wesentlichen Resthonorar für seine Mitarbeit an der Planung von Gebäudeleittechnik als Subplaner für die Beklagten bei diversen Bauvorhaben. Die Beklagten halten die Rechnungen des Klägers für nicht prüfbar und vor allem meinen sie, die Stundenlohnvereinbarung sei jeweils formunwirksam.
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